Problem von Anonym - 27 Jahre

Ist es Inzest?

Hallöchen. Habe da ein kleines Problem. Vor 4 Monaten habe ich einen Mann kennengelernt. Er ist 2 Jahre jünger als ich und wir haben uns sofort in einander verliebt. Unsere Beziehung lief einfach perfekt und wir wollten uns unsere Eltern erst nach einem halben Jahr vorstellen.
Letzte Woche haben meine Schwester und ich erfahren, das unser Opa nicht unser Opa ist. Meine Grosseltern haben sich scheiden lassen, als ich noch nicht geboren war. Wir haben die Adresse von unserem richtigen Opa rausgefunden und ihn besucht. Als wir ankamen, haben wir festgestellt, das er auch nochmal geheiratet hat und mit der Frau zwei Kinder hat. Was ja nicht schlimm ist. Aber dann kam der Schock. Als mein Opa uns dann unseren Onkel vorstellte, stand mein Freund vor mir. Wir wissen jetzt nicht, wie wir uns verhalten sollen.
Deswegen möchte ich jetzt wissen, ob das Inzest ist oder nicht. Wenn es das nicht ist, hätte unsere Familie kein Problem mit der Beziehung. Könnt ihr mir da weiterhelfen?

Sven Anwort von Sven

Hallo,

es ist erstmal krass zu erfahren das der Opa nicht der eigentlich richtige Opa ist und dann auch noch zu erfahren das der eigene neue Onkel der eigene Freund auch ist.

Also soweit mir bekannt ist ist es kein Inzest sodass ein Verhältnis zwischen Onkel und Nichte sogar erlaubt ist, nur ob und wie es in der Gesellschaft angesehen wird und akzeptiert wird ist fraglich. Wenn eure Familie damit keine Probleme hat dürfte euren weiteren Glück nix mehr im Wege stehen. Auch wenn es ein bissel sehr von der Norm abweicht. Sonst lese doch auch dazu mal hier Rechtslage in Deutschland [Bearbeiten]

Inzest wird in Deutschland und Österreich nur zwischen in gerader Linie Verwandten ? also Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, und deren Kindern, Enkeln, Urenkeln ? sowie zwischen Voll- und Halbgeschwistern (letzteres ist rechtlich umstritten) verfolgt. In Deutschland werden die Abkömmlinge und Geschwister nicht bestraft, wenn sie zur Tatzeit jünger als 18 Jahre waren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dabei gar keine Straftat vorliegt. Die Tat stellt bei Begehung durch Minderjährige eine gegenüber den Minderjährigen bloß nicht verfolgbare rechtswidrige Straftat (die dogmatische Einordnung ist strittig) dar. Damit bleiben aber jedenfalls etwa Anstiftung und Beihilfe dazu strafbar.

In Deutschland bleibt der Tatbestand erfüllt, auch wenn das Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Rechts durch Adoption erloschen ist. § 173 des deutschen Strafgesetzbuchs stellt nur den vaginalen Beischlaf zwischen engen Verwandten unter Strafe. Andere sexuelle Praktiken sind straffrei. Im Jahr 2003 gab es auf Grund des § 173 StGB auf dem Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland (Westdeutschlands) zehn Verurteilungen.
Quelle http://de.wikipedia.org

Gruß

Sven