Problem von Anonym - 15 Jahre

Mein Freund ist doppelt so alt

Hey,
ich sitz jetzt schon die ganze zeit hier und überleg ob und wie ich es schreiben soll...Denn so leid es mir tut, aber so sicher ob meine Entscheidung euch zu schreiben richtig ist weiß ich nicht...aber nun gut...das werde ich schon herausfinden....also ich wollte euch nur mal fragen....

Ich bin mit meinem Freund glücklich, sind befreundet es ist alles prima...
aber das Problem liegt darin, das er doppelt so alt ist wie ich...nur das ihr mich nicht falsch versteht, mich interessiert, das alter nicht, auch nicht was die anderen von dem ganzen halten, wir haben genügend die hinter uns stehen,
ich würde nur gern von euch wissen, wie das mit dem Gesetz geregelt ist...ich will schließlich nicht das er wegen mir in Schwierigkeiten kommt....

Meine Freunde sind da sich selbst nicht sicher...die einen sagen, das ganze kann nur bis zu meinem 16 Lebensjahr strafbar gemacht werden.. und die anderen das es bis zum meinem 18 Geburtstag verboten ist....(die Beziehung)

Klar miteinander schlafen wollen wir noch lange nicht, wenn möglich erst in 3 Jahren....und er würde mich niemals zu etwas zwingen...das ist schon einmal sicher....

Ich weiß auch, das wir nur sehr geringe Chancen haben, das ganze zu überstehen, und das die meisten überhaupt nichts verstehen können, aber wir leben im hier und jetzt und das ist erst einmal wichtig...
daher die Frage einmal kurz und bündig

Wie alt muss ich sein, sodass er nicht mehr bestraft werden kann
und zweitens was kann ihn alles erwarten....???

Peter Anwort von Peter

Hallo,

erstmal ist es gut, dass du Rat suchst. So wie du schreibst, ist bislang noch keine Straftat passiert. Ihr hattet noch keine sexuelle Beziehung. Dein Freund ist doppelt so alt wir du, also 30 Jahre alt.

Ich habe dir aus dem Netz mal etwas herausgesucht, was du nachlesen kannst.


§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch Missbraucht, dass sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von
einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch Missbraucht, dass sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 uns 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Ich hoffe, dass ich dir damit helfen konnte.

Alles Gute,
Peter