Problem von Pierre-André - 43 Jahre

Merkwürdigkeiten

Liebes Kummer-Kasten-Team!

Ich sorge mich da um einige Dinge, zumal dort so unterschiedliche "Ansichten" zu oftmals "identischen" Problem bei ein und der selben Person geäußert werden.

Als Beispiel würde ich gerne folgende Geschichte verwenden:
http://mein-kummerkasten.de/121797/Eltern-untersagen-Treffen-mit-der-Freundin.html

Liebe Dana,
entschuldige bitte, aber rein rechtlich hat der junge Mann im Zweifel sehr wohl etwas zu erwarten. Als da nur einmal StGB § 182 zu nennen wäre. Natürlich kann derlei von den Erziehungs-/Sorgeberechtigten angezeigt werden (auch nur auf bloßen Verdacht hin). Eine Strafe ist zwar nicht zu erwarten, aber ich vermisse doch ein wenig den Bezug, den Du sonst oft herstellst, indem Du darauf verweist, dass Erwachsene keinen sexuellen Kontakt zu Minderjährigen haben dürfen, da dies strafbar sei. Es ist relativ irrelevant, ob der junge Mann die Konsequenzen als mögliches Übel hinnimmt oder nicht - relevant finde ich allerdings, dass Du ihn auf solche Umstände hinweisen solltest. Selbstverständlich spielt die geistige Reife einer Minderjährigen ein sehr wichtige Rolle, sollte jedoch eine Anzeige erfolgen (auch jetzt noch, da das Mädchen immer noch unter 16 ist (rein rechnerisch)) und sie in Folge der Ermittlungen "umkippen" (sprich sich "überzeugen" lassen, dass es ein Missbrauch war), dann kann da so einiges blühen. Ich stelle mir nur einmal folgendes Szenario vor: Der junge Mann verliebt sich in eine andere und macht mit seiner Freundin Schluss. Diese ist daraufhin derart verletzt, dass sie das damalige "Miteinander" zu einem wiederholten Missbrauch "umdeklariert"...
Natürlich mag man ein derartiges Szenario als weit hergeholt ansehen, aber ich möchte es mal derb ausdrücken: "Ich habe schon Pferde vor der Apotheke kotzen sehen!"
Generell gehe ich mit sehr vielen / den allermeisten Antworten Eures Teams konform - manchmal sind mir bestimmte Antworten aber einfach ein wenig zu "naiv", bisweilen sogar haarsträubend, um nicht zu sagen gefährlich. Manchmal auch ein wenig sehr knapp.
Mir ist durchaus klar, dass eine solche ehrenamtliche Tätigkeit keinen Alleinanspruch auf Wahrhaftigkeit hat, aber Ihr solltet es tunlichst vermeiden den Ratsuchenden zu verschweigen, welche rechtlichen Konsequenzen bestimmte Aktionen haben können (wie im besagten Fall) - und gerade hier "liegt der Hund begraben": In den allermeisten Fällen (Inzest, Verführung Minderjähriger (was es so dem Gesetz nach nicht mehr gibt), Missbrauch etc. pp) wird Seitens Eures Teams in der Regel auf die Strafwürdigkeit hingewiesen (nicht jedes Mal gesetzeskonform, aber lieber warnen, anstatt jemanden "auflaufen" lassen!?), wenn es sich um Personen unter 14/16 und über 18 Jahren handelt.
Ich möchte hier keine Ängste schüren, kann aber nicht umhin auf eine, möglicher Weise, strafrechtliche Relevanz verweisen.
Will man auf der sicheren Seite sein, dann sollte man als volljährige Person, zumindest jedoch als Erwachsener nach dem Strafrecht (die sittlich moralische Reife einmal ausgeklammert), keine sexuellen Kontakte zu unter 16 jährigen Jugendlichen haben.
Die Liebe geht sehr verschlungen Pfade und manches, was sich nach Liebe anhört und -fühlt, stellt sich oft (zumal bei Minderjährigen) als Schwärmerei, Neugierde oder "Forscherdrang" heraus. Dort, wo derlei "Liebe" endet greift meistens sehr schnell das Strafrecht Raum. Erwachsene sollten sich darüber im Klaren sein, welcher Gefahr sie sich im Zweifel aussetzen - denn "Einvernehmlichkeit" kann durch vielerlei Umstände zu "Missbrauch" werden (man bedenke nur die Verjährungsfristen für solche Fälle!), gemeinschaftlicher Sex zu einem möglichen Vergewaltigungvorwurf etc.

Ein kleiner Abriss hierzu:
*>>Die Verführung Minderjähriger gibt es schon seit über 10 Jahren nicht mehr im Strafrecht. Das entsprechende Gesetz, §182 StGB, lautet seitdem sexueller Mißbrauch von Jugendlichen. Die Schutzaltersgrenzen sind 14 und 16. Einvernehmliche sexuelle Kontakte zu Jugendlichen, die das 16te Lebensjahr vollendet haben, sind grundsätzlich straffrei, solange keine Abhängigkeitsverhältnisse nach §174 StGB vorliegen.

Es gibt jedoch auch eine zivilrechtliche Seite. Die Eltern genießen das Umgangsbestimmungsrecht und können geg. eine Unterlassungsklage gegen den Umgang führen.

Die Jugendämter stellen bei solchen Kontakten zwischen Minderjährigen und deutlich älteren Erwachsenen regelmäßig die Gefährdung des Kindeswohls gem §1666 BGB fest. Sie sind dann gehalten gem. ihrem Auftrag nach §8a SGB VIII die Einwirkungsmöglichkeit des Erwachsenen auf den Jugendlichen zu unterbinden. Diese Maßnahmen zielen dann aber nicht auf die Bestrafung des Erwachsenen hin, sondern lediglich auf den Schutz des Jugendlichen.

Dana Anwort von Dana

Grüße Dich!

Sicher hast Du recht und vielleicht hätte ich ausführlicher antworten sollen und den jungen Mann auch warnen - aber es ging um die Situation, wie sie beschrieben war; nicht wie sie eventuell einmal werden könnte. Sich in den Antworten nicht nur auf das Ist einzulassen und darauf zu reagieren, sondern auch für alle Varianten, was kommen könnte, ist m.E. fast zuviel verlangt.

Die Gesetzeslage bei nicht-einverständnis des Mädels bzw. des/der jüngeren in der Beziehung ist mehrfach im Archiv zu finden, auf das wir auch immer und immer wieder verweisen. Ich gehe davon aus, dass der Schreiber dieses Gesetz auch kennt, denn er hat sehr häufig darauf hingewiesen, dass seine Freundin es wollte und den ersten Schritt gemacht hat.

Hab Dank für Dein Feedback und ich achte darauf, zukünftig in ähnlichen Fällen den Link zum Gesetzestext zuzufügen.

Alles Gute!
Dana