Problem von Anonym - 40 Jahre

Streit mit Nachbarn

Hallo,

erstmal Respekt vor Eurer Seite!

Mein Problem: Alleinerziehend mit 3 Kindern, wenig Geld... hab es aber geschafft, günstig ein altes Fachwerkhaus mit Garten für uns zu erwerben. Zu dem Garten führt ein Weg über das Nachbargrundstück zu dem ich ein Wegerecht, um mit Fuhrwerk in den Garten zugelangen, besitze.

Der Nachbarn will aber nicht, dass meine Kinder diesen Weg mit ihren Fahrrädern etc als Durchgang zur Kreisstraße nutzen... Einen anderen Weg zur Straße gibt es nicht. Nur durch meinen Hausflur ca. 70 cm breit

Er schikaniert uns, beschimpft die Kinder und hat mich jetzt durch einen Anwalt aufgerufen, einen Verzicht des Wegerechts zu unterschreiben. Alle Vorwürfe gegen uns sind völlig gelogen. Meine Kinder und ich nutzen das Wegerecht äußerst schonnungsvoll und tuen nichts unrechtes.

Ich fühle mich seit einem halben Jahr ständig belästigt und nun auch genötigt. Wie kann ich mich ohne Rechtsanwaltskosten gegen diese Angriffe wehren?

Ich sehe auch nicht ein, so einen hohen Zeitaufwand zu betreiben, ich brauche die Zeit für meine Kinder, die zt auch noch recht jung sind. Er soll uns in Ruhe lassen. Er hat das Grundstück mit der Dienstbarkeit vor einigen Jahren selbst erworben, so wie ich letztes Jahr meins als herrschendes Grundstück.

Dürfen Rechtsanwälte eigentlich machen, was sie wollen? Ich möchte einfach in Ruhe gelassen werden.

Falls Ihr mir einen Tipp geben könnt, schon mal vielen Dank im voraus.

MfG
Sigrid

Anwort von Michael

Hi Sigrid,

also zunächst einmal muss ich dir leider sagen, dass ich nicht alle Fakten Deines Falles kenne und daher auch leider nur eine allgemeine Aussage widergeben kann:

Dein Wegerecht ist im Grundbuch eingetragen und kann dir grundsätzlich nicht verwehrt werden. Natürlich kannst Du auf dieses Wegerecht verzichten (was der Anwalt ja auch erzwingen will). Aber erzwingen darf er es eben nicht. Sollte er es doch tun: §240 StGB:

1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Also... Sollte Dich Dein Nachbar das nächste mal wieder belästigen, einfach drauf hinweisen. Und nicht unterkriegen lassen.

Übrigens: für die Üblen Nachreden und Beschimpfungen:
§§ 185 (Beleidigung) & 186 (üble Nachrede)StGB . Damit dürftest Du eigentlich Erfolg haben.
Ansonsten Alles Gute