Soforthilfe von Jana

Rechtliches zum Thema Sorgerecht

§1671
Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge:

1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
2) Dem Antrag ist stattzugeben wenn
1. der andere Elternteil zustimmt es sei denn dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht
3. dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Wenn keiner von euch einen Antrag stellt wird angenommen, dass das gemeinsame Sorgerecht bestehen bleibt.

Wenn es zu einem Antrag kommt wird geschaut, welcher Elternteil bietet die besten Entwicklungsmöglichkeiten für das Kind, die beste Betreuung, beste Erziehung  Förderungsprinzip
- Erhaltung der bisherigen Lebenswelt des Kindes  Kontinuitätsprinzip
- Schutz des Kindeswohls, geringes Eingreifen in das Elternrecht  Verhältnismäßigkeitsprinzip
- Bindung des Kindes an Eltern und Geschwister  Bindungsprinzip

Natürlich bei körperlicher, seelischer oder sonstiger Gefährdung wird das Kindeswohl über das Elternrecht gehoben!!! Das Kindeswohl steht hier immer im Mittelpunkt.