Problem von Anonym - 16 Jahre

Versuchte Vergewaltigung zur Anzeige bringen?

folgendes...
ich habe übers internet zufällig ein mädchen kennengelernt. sie ist 13 und hat mir erzählt das 2 typen (so 15-17) sie in letzter zeit belästigen und schlagen.
es ging soweit das sie mir erzählte das diese typen sie vergewaltigen wollen und das ihr auch schon mit "wir f**** (vom KUKA-gelöscht) dich" gedroht haben.
zunächst hielt ich nicht alzu viel davon... über freundinnen von ihr bekam ich dann mit dass das allerdings alles stimmt.
jeden tag wenn sie auf dem heimweg von der schule ist begegnet sie diesen typen. sie erzählte mir wie einer sie festgehalten hat und der andere versucht hat sie anzufassen... sie konnte sich aber losreißen.
scheinbar gehen diese typen tatsächlich so brutal vor und halten was sie sagen.
heute aber die krönung. wieder haben sie das mädchen geschnappt einer von ihnen hat schon ein kondom ausgepackt... nur mit glück konnte sie sich diesesmal noch befreien. es ist offensichtlich das es nur eine frage der zeit ist bis es tatsächlich passiert...
ihre eltern wissen scheinbar von allem aber tun nichts dagegen!
ich hab ihr geraten diese typen anzuzeigen aber naja... ist ja fast klar das sich das mädchen sowas nicht traut. sie hat viel zu große angst vor diesen jungs.

naja meine frage zum einen wie ist das mit dem anzeigen von versuchter vergewaltigung oder sowas würde des sinn machen usw. und zum anderen wie kann ich sie überzeugen endlich was dagegen zu unternehmen?
fast jeden tag trifft sie auf diese typen... aus meiner sicht ist es nur eine frage der zeit bis sie tatsächlich vergewaltigt wird und dann ist es ja wohl zu spät!

Anwort von Jeff

Grüß Dich,

ja Anzeigen ist das Beste. Gesetzlich fällt das unter folgenden Aspekt:

StGB (Strafgesetzbuch)

§ 177
[Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung]
(1) Wer eine andere Person


mit Gewalt
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter


eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter


bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
das Opfer

bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Rate ihr, Anzeige zu erstatten.

Liebe Grüße

Jeff